LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2021
4 TaBV 19/21
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; BetrVG § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 166/20

Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei fehlerhaften Ein- und UmgruppierungenKein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen künftiger StörungenBeseitigung personeller Maßnahmen durch den Betriebsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 4 TaBV 19/21

DRsp Nr. 2022/8131

Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei fehlerhaften Ein- und Umgruppierungen Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen künftiger Störungen Beseitigung personeller Maßnahmen durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann gem. § 101 Satz 1 BetrVG die nachträgliche Beseitigung einer unter Verletzung von §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 BetrVG durchgeführten personellen Maßnahme verlangen, nicht aber die vorbeugende Unterlassung der Störung (BAG 23.06.2009 - 1 ABR 23/08, Rn. 19). Dies gilt auch für Ein- und Umgruppierungen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.05.2020 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Antrag zu Ziff. 2 des Beschlusses abgewiesen wird.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass das für die Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gem. § 99 BetrVG maßgebliche Vergütungssystem im Betrieb der Arbeitgeberin in M. das in dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (ERA NRW) enthaltene Vergütungssystem ist, sofern es sich nicht um AT-Angestellte iSd ERA oder um Leiharbeitnehmer handelt.

Die Rechtsbeschwerde wird nur für den Betriebsrat zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; BetrVG § 101 S. 1;