LAG München - Beschluss vom 14.12.2012
4 TaBVGa 12/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 78 S. 1; BetrVG § 78 S. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 9/12

Besetzung der Einigungsstelle durch betriebsfremde Beschäftigte; unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erforderlichkeit ausschließlich betriebsfremder Arbeitnehmervertreter

LAG München, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 12/12

DRsp Nr. 2013/1620

Besetzung der Einigungsstelle durch betriebsfremde Beschäftigte; unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erforderlichkeit ausschließlich betriebsfremder Arbeitnehmervertreter

Auch wenn es sich beim "Vertrauen" des Betriebsrats als Voraussetzung für die Bestellung einer Person als Beisitzer einer Einigungsstelle um eine "innere" Tatsache handelt, die einer gerichtlichen Nachprüfung kaum unterliegen kann, bedarf es schon zum Ausschluss eines Rechtsmissbrauchstatbestandes des Vortrags "äußerlicher" Umstände, aus denen sich ergibt, dass gerade das bestellte externe Betriebsratsmitglied einer anderen und weit entfernten Filiale das besondere Vertrauen des Betriebsrats genießt; im Rahmen durchaus "pikant" anmutender Gesamtumstände kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Betriebsrat mit der Benennung ausschließlich betriebsfremder Beisitzer für die Einigungsstelle etwa konkludent zum Ausdruck hat bringen wollen, dass betriebsintern keine Person zur Verfügung gestanden hat, die willens und in der Lage gewesen ist, in dieser Einigungsstelle als Beisitzer der Arbeitnehmerseite tätig zu werden.

Die Beschwerden des Betriebsrats und Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 27. November 2012 - 6 BVGa 9/12 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2;