Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 27 vom 18.08.2020
ZIP 2020, 2396
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 1/18
ArbG Mannheim, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 13/16
Besetzung des Aufsichtsrats bei der Gründung einer Societas Europaea (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten deutschen Aktiengesellschaft
BAG, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 43/18 (A)
DRsp Nr. 2020/12682
Besetzung des Aufsichtsrats bei der Gründung einer Societas Europaea (SE) durch Umwandlung einer paritätisch mitbestimmten deutschen Aktiengesellschaft
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:Ist § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft, aus dem sich für den Fall der Gründung einer in Deutschland ansässigen SE durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften Vorgeschlagene zu gewährleisten ist, mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar?Orientierungssätze:1. Eine Beteiligungsvereinbarung iSv. § 21 Abs. 1SEBG ist eine Kollektivvereinbarung sui generis, der - trotz fehlender ausdrücklicher Anordnung im Gesetz - normative Wirkung zukommt (Rn. 19).2. Die Zivilgerichte sind wegen § 2a Abs. 1 Nr. 3eArbGG nicht befugt, in einem Statusverfahren betreffend eine SE die Wirksamkeit einer für die Unternehmensmitbestimmung maßgebenden Beteiligungsvereinbarung zu prüfen (Rn. 19).
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