LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.10.2018
19 TaBV 1/18
Normen:
SEBG § 2; SEGB § 21; SEBG § 15; SEBG § 36;
Fundstellen:
AG 2019, 435
ArbRB 2019, 9
AuR 2019, 92
AuR 2020, 326
NZG 2019, 154
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 13/16

Rechtsstellung einer Gewerkschaft bei Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 19 TaBV 1/18

DRsp Nr. 2018/17561

Rechtsstellung einer Gewerkschaft bei Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft

1. Der Antrag einer Gewerkschaft, es dem Vorstand einer Europäischen Gesellschaft (SE) zu untersagen, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten, der sich auf die Verkleinerung des Aufsichtsrates richtet, ist unzulässig. 2. Zulässig ist ein Feststellungsbegehren der Gewerkschaft, das sich auf die Unwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung nach § 21 Abs. 6 SEBG bezieht, die u.a. regelt, dass im Falle der Verkleinerung des Aufsichtsrates kein exklusives Vorschlagsrecht der Gewerkschaften besteht. 3. Eine dahingehende Regelung ist indessen nicht unwirksam. Im Falle einer Umwandlung einer Deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft schützt zwar § 21 Abs. 6 SEBG alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung. Das gewerkschaftliche Vorschlagsrecht fällt aber nicht darunter.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 7. Dezember 2017 - 14 BV 13/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SEBG § 2; SEGB § 21; SEBG § 15; SEBG § 36;

Gründe

A

Zwischen den Beteiligten sind ein Untersagungs- und mehrere Feststellungsbegehrten im Streit.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5.