LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.10.2005
12 Sa 51/05
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 13 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 417/04

Besonderer Kündigungsschutz des Wahlvorstandes auch bei Nichtigkeit außerplanmäßiger Wahl

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 51/05

DRsp Nr. 2005/19963

Besonderer Kündigungsschutz des Wahlvorstandes auch bei Nichtigkeit außerplanmäßiger Wahl

1. Besteht bereits für die Einleitung der Betriebsratswahl keinerlei Anlass, steht auch der Bestellung des Wahlvorstandsmitgliedes die Nichtigkeit geradezu "auf die Stirn geschrieben", sodass einer Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz in aller Regel der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht.2. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die tatsächlichen Voraussetzungen einer im Gesetz vorgesehenen außerplanmäßigen Betriebsratswahl ernstlich gestritten werden kann; Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht und Auslegungsbedarf in rechtlicher Hinsicht reichen insoweit für die Bejahung des besonderen Kündigungsschutzes des Wahlvorstands gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 13 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Satz 1 § 21a Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Mit am 20.07.2004 erhobener Kündigungsschutzklage wehrt sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004 zum 31.12.2004.

Der Kläger, ein ausgebildeter Sozialpädagoge, schloss am 01.01.1987 ein Arbeitsverhältnis mit der D. AG. Diese gründete - wohl im Laufe der 90er Jahre - die Beklagte, welche bundesweit in ihren 60 Ausbildungs- und Weiterbildungszentren (AWZ) berufliche Fortbildungsmaßnahmen durchführt.