LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2018
6 sa 709/18
Normen:
KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 15017/17

Besonderer Kündigungsschutz für MandatsträgerKeine Betriebsstilllegung bei Fortführung von Teilen eines durch einen Strukturtarifvertrag gebildeten GemeinschaftsbetriebsBesonderer Kündigungsschutz für Mandatsträger im GemeinschaftsbetriebSoziale Auswahl bei Kündigung von Mandatsträgern im Falle einer Betriebsstilllegung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 6 sa 709/18

DRsp Nr. 2019/8312

Besonderer Kündigungsschutz für Mandatsträger Keine Betriebsstilllegung bei Fortführung von Teilen eines durch einen Strukturtarifvertrag gebildeten Gemeinschaftsbetriebs Besonderer Kündigungsschutz für Mandatsträger im Gemeinschaftsbetrieb Soziale Auswahl bei Kündigung von Mandatsträgern im Falle einer Betriebsstilllegung

Für Mitglieder (und Ersatzmitglieder) des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG gebildeten Betriebsrates gelten die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des § 15 Abs. 4 KSchG mit der Folge, dass der Gemeinschaftsbetrieb nicht endgültig stillgelegt wurde.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.03.2018 - Az.: 54 Ca 15017/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1980, zuletzt als R & D Engeneer (3) gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von 5.004,82 Euro beschäftigt. Der Kläger ist 54 Jahre alt, verheiratet und hat drei volljährige Kinder. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats und nahm am 20. April 2017 an der 5. Betriebsratssitzung des teil.