LAG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2022
3 Sa 109/21
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 3; BetrVG § 18 Abs. 3; ArbGG § 61a Abs. 3; ArbGG § 67;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 19595
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 987/19

Besonderer Kündigungsschutz für WahlinitiatorenVoraussetzungen der betriebsbedingten KündigungBetriebsbedingte Kündigung und Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDarlegungs- und Beweislast bezüglich der Sozialauswahl

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 109/21

DRsp Nr. 2022/11635

Besonderer Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung Betriebsbedingte Kündigung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Sozialauswahl

1. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands gem. § 17 Abs. 3 BetrVG einlädt, ist vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Denn er ist im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber für die Zeit der Wahl besonders schutzbedürftig. Nachwirkender Sonderkündigungsschutz kommt dem Wahlinitiator nicht zu. 2. Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Dazu müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der zukünftig anfallenden Arbeiten benötigt werden.