FG Hamburg - Urteil vom 18.02.2014
3 K 257/13
Normen:
AO § 5; AO § 227; AO § 367; BSHG § 88; FGO § 101; FGO § 102; SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; VwGO § 70; 2-WoBauG § 39; 2-WoBauG § 82;

Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses / Schonvermögen angemessenes Hausgrundstück

FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 257/13

DRsp Nr. 2014/11150

Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses / Schonvermögen angemessenes Hausgrundstück

1. Nach bestandskräftiger oder unanfechtbarer Vorentscheidung ist die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen; im Finanzprozess kommt es (anders als u. U. im VwGO -Prozess) nicht darauf an, ob nach Bestandskraft unnötigerweise in der angefochtenen letzten Einspruchsentscheidung nochmals in eine Sachprüfung eingetreten wurde. 2. Entsprechendes gilt bei erneut begehrtem Steuer-Billigkeitserlass nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung und nach bestandskräftiger Ablehnung des Billigkeitserlasses für denselben Streitzeitraum; zumindest dann, wenn der neue Antrag nur bereits im vorangegangenen Billigkeitsverfahren geltend gemachte Gründe oder entschiedene Gesichtspunkte betrifft. 3. Ob ein selbstgenutztes Hausgrundstück zumutbar zu verwerten oder Schonvermögen ist, richtet sich für das steuerliche Billigkeitsverfahren weiter nach der sozialrechtlichen Abgrenzung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII wie vor 2002 nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG i. V. m. §§ 39, 82 II. WoBauG. 4. Angemessen sind danach für 4 Personen im Einfamilienhaus Wohnflächen bis 130 qm oder in einer Eigentumswohnung bis 120 qm, für jede weitere Person jeweils zuzüglich 20 qm; für jede Person weniger jeweils abzüglich 20 qm bis zur Untergrenze von 90 bzw. 80 qm.