LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.10.2006
4 TaBV 29/06
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/06

Bestimmtheit des Regelungsgegenstandes bei Einsetzung einer Einigungsstelle zu Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 29/06

DRsp Nr. 2007/1170

Bestimmtheit des Regelungsgegenstandes bei Einsetzung einer Einigungsstelle zu Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

»Zur Bestimmtheit des Regelungsgegenstandes "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" bei Einsetzung einer Einigungsstelle.«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Einsetzung einer Einigungsstelle zur Ausübung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Die Antragsgegnerin stellt Teppichware her und beschäftigt 350 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Abteilungen Färberei, Spinnerei, Weberei, Tufting, Musterzimmer und Lager, Versand und Verwaltung.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 überreichte der Betriebsrat der Geschäftsleitung der Arbeitgeberin den Vorschlag seiner Betriebsvereinbarung "Gesundheitsschutz- und Arbeitssicherheit" und bat darum, insoweit Verhandlungen zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Wegen des dem Schreiben beigefügten Entwurfs einer solchen Betriebsvereinbarung wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 8 - 41 d. A.).