LAG Hamm - Beschluss vom 20.09.2006
10 Ta 294/06
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 890 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 1 § 100 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 49/00

Bestimmtheit des Unterlassungsantrags im Beschlussverfahren - unbegründeter Ordnungsgeldantrag bei fehlender Zuwiderhandlung des Arbeitgebers - Abschluss des Arbeitsvertrages und vorläufiger Einsatz keine mitbestimmungspflichtige Einstellung

LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 294/06

DRsp Nr. 2006/27823

Bestimmtheit des Unterlassungsantrags im Beschlussverfahren - unbegründeter Ordnungsgeldantrag bei fehlender Zuwiderhandlung des Arbeitgebers - Abschluss des Arbeitsvertrages und vorläufiger Einsatz keine mitbestimmungspflichtige Einstellung

1. Ein auf Unterlassung gerichteter Antrag des Betriebsrats muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bestimmt sein, dass der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist; die Geltendmachung eines Unterlassungsantrags im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfordert daher einen Antrag, der auf einzelne, tatbestandlich umschriebene, konkrete Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist.2. Für den Fall der Unterlassung einer Maßnahme ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates bedarf es der genauen Bezeichnung derjenigen betrieblichen Fallgestaltungen, für die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Anspruch genommen wird; der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann.