LAG München - Beschluss vom 14.12.2014
4 TaBVGa 12/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78 S. 1; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 9/12

Bestimmung betriebsfremder Personen als Beisitzer einer EinigungsstelleUnbegründete Eilanträge des Betriebsrats zur Unterlassung von Störungen und Behinderungen des Rechts auf freie Beisitzerwahl bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung betriebsfremder Beisitzer

LAG München, Beschluss vom 14.12.2014 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 12/12

DRsp Nr. 2015/2368

Bestimmung betriebsfremder Personen als Beisitzer einer Einigungsstelle Unbegründete Eilanträge des Betriebsrats zur Unterlassung von Störungen und Behinderungen des Rechts auf freie Beisitzerwahl bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit der Bestellung betriebsfremder Beisitzer

1. In seiner Entscheidung, wen er als Mitglied einer im Betrieb gebildeten Einigungsstelle beruft, ist der Betriebsrat grundsätzlich autonom; die Gegenseite kann die von einer Seite bestellten Beisitzer nicht ablehnen. 2. Der Betriebsrat kann grundsätzlich auch und sogar ausschließlich betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle bestellen; dazu muss allerdings die Bestellung des betriebsfremden Beisitzers erforderlich sein, wofür der Betriebsrat eine Einschätzungsprärogative hat, und in geeigneter Form dargelegt werden, dass und aus welchem Grund der Betriebsrat Betriebsangehörige, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.