LAG Hamm - Urteil vom 29.11.2022
6 Sa 202/22
Normen:
BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 118
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 99-21

Bestimmung der Wochenarbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 202/22

DRsp Nr. 2023/1560

Bestimmung der Wochenarbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

Fehlt in einem Abrufarbeitsverhältnis eine Vereinbarung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12; Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04). Jedenfalls bei einem nicht gleichförmigen Abruf begründet allein das tatsächliche Abrufverhalten des Arbeitgebers weder eine konkludente vertragliche Vereinbarung noch ist eine ergänzende Vertragsauslegung möglich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2022 - 3 Ca 99/21 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.

Die Klägerin ist seit dem 02.10.2006 bei der Beklagten als "Abrufkraft Helferin Einlage" beschäftigt. Im August 2020 erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,28 €, danach von 15,59 € und ab August 2021 von 15,74 €. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 29.09.2006 enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

1. 2. 1. 2.