LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.11.2021
5 Ta 77/21
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 30 e/20

Bestimmung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit nach billigem ErmessenAnhaltspunkte für den nach billigem Ermessen festzusetzenden Gegenstandswert

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 5 Ta 77/21

DRsp Nr. 2023/580

Bestimmung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit nach billigem Ermessen Anhaltspunkte für den nach billigem Ermessen festzusetzenden Gegenstandswert

1. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen des § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. 2. Der Wert von 5.000,00 € stellt keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den allein dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind. Mögliche Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung können sich z. B. aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, der Bedeutung der Sache und dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache für den Rechtsanwalt ergeben.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.08.2021, Az. 3 Ca 30 e/21, abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf

32.500,00 EUR