OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2014
12 A 2109/12
Normen:
SGB VIII § 6 Abs. 3; SGB VIII § 85 Abs. 2 Nr. 9; SGB VIII § 89d Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 89d Abs. 3 S. 2; SGB XII § 108;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3075/11

Bestimmungen zum Verteilungsschlüssel durch das Bundesverwaltungsamt bzgl. Erstattungspflicht eines Landes für Kosten der Jugendhilfe und Jugendhilfeleistungen; Kostenerstattungsanspruch eines örtlichen Trägers bei Gewährung von Jugendhilfe an aus dem Ausland eingereiste Personen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 12 A 2109/12

DRsp Nr. 2015/2106

Bestimmungen zum Verteilungsschlüssel durch das Bundesverwaltungsamt bzgl. Erstattungspflicht eines Landes für Kosten der Jugendhilfe und Jugendhilfeleistungen; Kostenerstattungsanspruch eines örtlichen Trägers bei Gewährung von Jugendhilfe an aus dem Ausland eingereiste Personen

1. § 89d SGB VIII regelt, unter welchen Voraussetzungen ein örtlicher Träger Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe an aus dem Ausland eingereiste Personen verlangen kann und welches Land in solchen Fällen erstattungspflichtig ist. Ist die Person im Ausland geboren, so wird das erstattungspflichtige Land gemäß Absatz 3 S. 1 auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt.