BAG - Beschluss vom 19.12.2018
7 ABR 79/16
Normen:
GRCh Art. 47 Abs. 1; ArbGG § 10; ArbGG § 80 Abs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 92 Abs. 2; BetrVG § 21 S. 3; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 3 S. 1; ZPO § 239; ZPO § 246 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 46
ArbRB 2019, 171
AuR 2019, 338
BB 2019, 1203
EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 13
EzA ZPO 2002 § 239 Nr. 2
EzA-SD 2019, 14
NZA 2019, 940
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/16
ArbG Leipzig, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 53/15

Beteiligungsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenUnzulässigkeit eines Rechtsmittels bei Beendigung der Beteiligungsbefugnis des Rechtsmittelführers während des VerfahrensUnionsrechtliche Bestätigung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels bei Wegfall der BeteiligungsbefugnisKeine Aussetzung des Verfahrens bei Wegfall der Beteiligungsbefugnis des Rechtsmittelführers

BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 79/16

DRsp Nr. 2019/7228

Beteiligungsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Unzulässigkeit eines Rechtsmittels bei Beendigung der Beteiligungsbefugnis des Rechtsmittelführers während des Verfahrens Unionsrechtliche Bestätigung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels bei Wegfall der Beteiligungsbefugnis Keine Aussetzung des Verfahrens bei Wegfall der Beteiligungsbefugnis des Rechtsmittelführers

Orientierungssätze: 1. Endet das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats ohne Neuwahl, endet damit auch dessen Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren (Rn. 18 ff.). 2. Ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels. Daher wird die Rechtsbeschwerde eines Betriebsrats gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, das die Nichtigkeit seiner Wahl festgestellt hat, grundsätzlich unzulässig, wenn die Amtszeit des Betriebsrats unstreitig jedenfalls während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde (Rn. 18 ff.). Anderes gilt allenfalls dann, wenn der Betriebsrat nach Ablauf seiner Amtszeit zur ordnungsgemäßen Beendigung des Amts als fortbestehend zu behandeln ist (Rn. 26 ff.).