LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.08.2018
9 TaBV 157/18
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2057/17

Beteiligungsrecht am BeschlussverfahrenInformationsrecht des Betriebsrates nur gegenüber dem Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 157/18

DRsp Nr. 2019/12924

Beteiligungsrecht am Beschlussverfahren Informationsrecht des Betriebsrates nur gegenüber dem Arbeitgeber

1. Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch Sachmittel - hier: Briefumschläge und Porto - zwecks eigeninitiativer Versendung allgemeiner Informationen zur Sicht des Betriebsrats zu diesen Themen an Aufsichtsratsmitglieder oder Genossenschaftsvertreter. Eine allgemeine und eigeninitiative Information des Aufsichtsrats oder der Genossenschaftsvertreter zu aus Sicht des Betriebsrats für die Arbeitnehmer relevanten Themen gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und begründet deshalb keinen Anspruch auf Sachmittel. Es bleibt offen, ob in besonderen Fällen wie drohenden Schäden und fehlenden bzw. ausgeschöpften anderweitigen internen Möglichkeiten für eine Information insbesondere des Aufsichtsrats oder im Falle einer vom Arbeitgeber initiierten 'öffentlichen' Erörterung der Betriebsratsarbeit im Rahmen der Vertreterversammlung im Einzelfall anderes gilt. 2. Ein Betriebsrat kann gem. § 78 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber Post, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit versendet, nicht durch Entnahme und Verwahrung vorübergehend dem Postlauf entzieht.

1. Ein Beteiligungsrecht am Beschlussverfahren haben nur diejenigen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen sind.