LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.04.2014
15 TaBV 151/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2; Psych-PV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/13

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellung einer sonstigen Hilfskraft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen 15 TaBV 151/13

DRsp Nr. 2015/5332

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellung einer sonstigen Hilfskraft

Auch wenn eine Einstellung einer sonstigen Hilfskraft zu Lasten der für Pflegefachkräfte gemäß PsychPV ermittelten und vereinbarten Pflegesätze erfolgt, ergibt sich daraus kein Zustimmungsverweigerungsgrund für den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2013 - 6 BV 4/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2; Psych-PV;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu einer befristeten Einstellung einer Servicekraft im hauswirtschaftlichen Bereich.

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden Arbeitgeberin) betreibt psychiatrische Kliniken und ist gemeindepsychiatrischer und sozialpädagogischer Dienstleister. Zu ihr gehören die A - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Erwachsene) in B, die C - Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie - und die Klinik für forensische Psychiatrie B sowie die begleitenden psychiatrischen Dienste D.

Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.