LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.2014
13 TaBV 92/13
Normen:
§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 101 Satz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 33/12

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei VersetzungVersetzung eines ArbeitnehmersÜberwiegend künstlerische TätigkeitBühnenschiedsgerichtlichen Verfahren versus Betriebsverfassungsstreitigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 92/13

DRsp Nr. 2014/15430

Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Versetzung Versetzung eines Arbeitnehmers Überwiegend künstlerische Tätigkeit Bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren versus Betriebsverfassungsstreitigkeit

Bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitsbereich mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit in einen solchen mit nicht überwiegend künstlerischen Aufgaben liegt keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG und damit auch keine beteiligungspflichtige personelle Einzelmaßnahme gemäß § 99 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.11.2012 – 3 BV 33/12 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; § 101 Satz 1 BetrVG;

Gründe

A.

Mit dem zuletzt gestellten Antrag begehrt der Betriebsrat die Aufhebung einer aus seiner Sicht gegebenen Versetzung.

Die Arbeitgeberin betreibt in Paderborn ein Theater mit insgesamt ca. 150 Mitarbeitern. Sie ist Mitglied im Deutschen Bühnenverein.