VG Stuttgart - Beschluss vom 14.09.2022
9 K 4400/22
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3; VwGO § 123;

Betreuungsplatz, Anordnungsgrund, einstweiliger Rechtsschutz

VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 9 K 4400/22

DRsp Nr. 2022/15909

Betreuungsplatz, Anordnungsgrund, einstweiliger Rechtsschutz

1. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -; BVerfG, Urteil vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, beide juris). Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger alle notwendigen - auch die baulichen oder personellen - Maßnahmen ins Werk setzen muss, die sicherstellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden ist. Der Träger der Jugendhilfe ist im Rahmen dessen auch verpflichtet, eigene Tageseinrichtungen zu betreiben, wenn die weiteren in § 1 Abs. 2 KiTaG genannten Einrichtungsträger keine (ausreichenden) Betreuungsplätze anbieten. 2. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Betreuung von durchgängig (maximal) fünf Stunden täglich von montags bis freitags (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2021 - 9 K 3324/21 -, juris).