BAG - Urteil vom 16.12.2003
3 AZR 39/03
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 1 (Berechnung) § 2 ;
Fundstellen:
BAGE 109, 121
DB 2004, 1051
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 931/02
ArbG Düsseldorf, vom 02.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6181/01

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente nach Besitzstandsgarantie und späterem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; ergebnisbezogene Betrachtungsweise; Auslegung einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 39/03

DRsp Nr. 2004/3522

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer Betriebsrente nach Besitzstandsgarantie und späterem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; ergebnisbezogene Betrachtungsweise; Auslegung einer Versorgungsordnung

»Die Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf nicht niedriger sein als der ihm vor seinem Ausscheiden im Zusammenhang mit einer ablösenden Neuregelung des Versorgungswerks garantierte Versorgungsbesitzstand (Bestätigung und Weiterführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt 18. März 2003 - 3 AZR 221/02 - BB 2003, 2625).«

Orientierungssätze:1. Hat ein Arbeitgeber im Zuge einer Änderung des Versorgungswerks einen bis dahin erdienten Versorgungsbesitzstand als Mindestrente garantiert, darf er diesen bei einem späteren Ausscheiden des begünstigten Arbeitnehmers zur Ermittlung des Anwartschaftswerts nicht mehr nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitanteilig kürzen.2. Dies gilt zunächst dann, wenn die bis zu einer Schließung eines Versorgungswerks erdiente Besitzstandsrente garantiert und im weiter bestehenden Arbeitsverhältnis keine weiteren Steigerungsbeträge mehr erdient werden können.