LAG Hamm - Urteil vom 13.07.1999
6 Sa 2248/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1927
NZA-RR 1999, 541
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2544/97

Betriebliche Altersversorgung - Erfüllungsanspruch - Umfang - Nachversicherung

LAG Hamm, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 2248/98

DRsp Nr. 2000/8284

Betriebliche Altersversorgung - Erfüllungsanspruch - Umfang - Nachversicherung

1. Teilzeitkräften, die unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind, steht ein auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu. Auf welchem Durchführungsweg der Arbeitgeber den Anspruch verwirklicht, bleibt ihm überlassen. 2. Der Erfüllungsanspruch umfaßt in erster Linie die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen. Sollten dem Versorgungsberechtigten in diesem Zusammenhang Nachteile erwachsen, indem er im Falle der Nachversicherung mit - angeblich - der Zusatzversorgungskasse entstandenen Zinsverlusten belastet wird, kann er ihre Ausgleichung vom Arbeitgeber verlangen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin in vollem Umfang nachgekommen ist.

Die am 03.11.1926 geborene Klägerin war vom 01.04.1964 bis zum 31.12.1986 bei der beklagten S. in einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Raumpflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des BAT Anwendung.