LAG Hamm - Urteil vom 10.08.1999
6 Sa 332/99
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BB 2000, 410
BuW 2000, 476
DB 1999, 2371
LAGE § 87 BetrVG Altersversorgung Nr. 1
ZBVR 2000, 182
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 232/98

Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung bei Gruppenunterstützungskassen - Art und Umfang

LAG Hamm, Urteil vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 332/99

DRsp Nr. 2000/8312

Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmung bei Gruppenunterstützungskassen - Art und Umfang

1. Der Betriebsrat des Unternehmens, das zusammen mit anderen Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Gruppenunterstützungskasse gewährt, hat nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG über das Abstimmungsverhalten des Unternehmens bei Beschlüssen der Organe der Kasse hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungsplans mitzubestimmen. Der Widerruf von Leistungen oder Anwartschaften ist unwirksam, wenn das Unternehmen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung des Leistungsplans verletzt. 2. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn feststeht, daß die mitbestimmungspflichtige Entscheidung des Trägerunternehmens in der Gruppenunterstützungskasse nicht durchsetzbar gewesen wäre. Eine derartige Feststellung kann nicht getroffen werden, wenn vernünftige Gründe für eine anderweitige Ausgestaltung des Leistungsplans vorliegen. 3. Ein Nachweis, daß die Organe der Kasse entsprechend entschieden hätten, ist nicht zu verlangen, es genügt, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Ablehnung der Änderung des Leistungsplans durch das einzelne Trägerunternehmen die Änderung insgesamt verhindert hätte.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: