LAG München - Urteil vom 27.10.2000
3 Sa 215/00
Normen:
BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; BGB § 242 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 550/99

betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Einbeziehung des geldwerten Vorteils eines privat genutzten Dienstfahrzeugs

LAG München, Urteil vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 215/00

DRsp Nr. 2002/15146

betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Einbeziehung des geldwerten Vorteils eines privat genutzten Dienstfahrzeugs

Verweist eine Versorgungszusage für die Berechnung des ruhegehaltsfähigen Einkommens auf das zuletzt bezogene Bruttomonatseinkommen, ist der geldwerte Vorteil einer gestatteten Privatnutzung des Dienst-PKWs in Höhe der Steuersätze (1 % vom Neuwert) zu berücksichtigen, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der Versorgungszusage nichts anderes ergibt.

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; BGB § 242 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Berechnungsbasis für eine zugesagte betriebliche Altersversorgung, in der Berufungsinstanz allein noch darum, ob eine dem Kläger gestattete Privatnutzung des Dienst-Pkw's als ruhegehaltfähiges Einkommen zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war gemäss Arbeitsvertrag vom 28.6.1976 (Bl. 5/10 d.A.) und seit diesem Tag bei der Beklagten als "Verkaufsleiter Nord" beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete zum 31.4.1998, nachdem der Kläger im Vormonat das 65. Lebensjahr vollendet hatte.