Die Parteien streiten um die richtige Berechnungsbasis für eine zugesagte betriebliche Altersversorgung, in der Berufungsinstanz allein noch darum, ob eine dem Kläger gestattete Privatnutzung des Dienst-Pkw's als ruhegehaltfähiges Einkommen zu berücksichtigen ist.
Der Kläger war gemäss Arbeitsvertrag vom 28.6.1976 (Bl. 5/10 d.A.) und seit diesem Tag bei der Beklagten als "Verkaufsleiter Nord" beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete zum 31.4.1998, nachdem der Kläger im Vormonat das 65. Lebensjahr vollendet hatte.
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