BAG - Urteil vom 19.06.2012
3 AZR 289/10
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 30c Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO §§ 257 ff.;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 2 Nr. 66
BB 2012, 2828
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1945/08
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1964/08
ArbG Berlin, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 4511/08

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer Betriebsrente; Vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden; Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Versorgungsleistungen; Unechter versicherungsmathematischer Abschlag

BAG, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 289/10

DRsp Nr. 2012/18354

Betriebliche Altersversorgung; Berechnung einer Betriebsrente; Vorgezogene Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden; Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Versorgungsleistungen; Unechter versicherungsmathematischer Abschlag

1. Die Berechnung der Betriebsrente richtet sich gemäß § 6 Nr. 1 VZ 1995 nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, da die Arbeitnehmerin vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin des Arbeitgebers ausgeschieden ist, weshalb nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zunächst die bis zu der in der VZ 1995 vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) erreichbare - fiktive - Vollrente zu ermitteln ist. 2. Die fiktive Vollrente ist nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen.