LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.11.2010
8 Sa 818/10
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbGv Frankfurt/M., vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9639/09

Betriebliche Altersversorgung durch Unterstützungskasse im Wege der Entgeltumwandlung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Verrechnung von Abschlusskosten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 818/10

DRsp Nr. 2011/3666

Betriebliche Altersversorgung durch Unterstützungskasse im Wege der Entgeltumwandlung; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei Verrechnung von Abschlusskosten

1. Haben die Parteien eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse im Wege der Entgeltumwandlung vereinbart, ist der Arbeitnehmer hinsichtlich der Versicherung lediglich versicherte Person und weder Versicherungsnehmer noch Bezugsberechtigter. 2. Die Verrechnung von Abschlusskosten des Versicherungsvertrages ("Zillmerung") verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. 3. Die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer nicht die versicherungsrechtlichen Tarife erläutern sondern kann sich darauf beschränken, die Informationen des Versicherungsunternehmens weiter zu leiten, insbesondere wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den Leiter der Personalabteilung handelt. 4. Der Versicherer erläutert die "Zillmerung" des Versicherungsvertrages und deren Folgen ausreichend deutlich, wenn in der Versicherungsurkunde unter der Überschrift "Garantiewerte" darauf hingewiesen wird, dass für die Beratung bei Abschluss der Versicherung und für das Errichten eines Vertrages Kosten entstehen, die aus den ersten Beiträgen bestritten werden.