LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.1999
2 (12) Sa 12/99
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 19
DB 1999, 1912
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2527/98

betriebliche Altersversorgung: Haupternährereigenschaft - Trennung der Ehepartner - eigenes Einkommen der Witwe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 2 (12) Sa 12/99

DRsp Nr. 2002/3727

betriebliche Altersversorgung: Haupternährereigenschaft - Trennung der Ehepartner - eigenes Einkommen der Witwe

1. Die Haupternährereigenschaft als Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente liegt vor, wenn der verstorbene Betriebsrentner während des ganz überwiegenden Zeitraums des Bestehens der Ehe (hier 23 1/2 Jahre) durch sein Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, während die Ehefrau den Haushalt geführt hat. 2. Dass die Ehefrau nach anschließender Trennung eigenes, aber unter dem Einkommen des Ehemanns liegendes Erwerbseinkommen erzielt hat, schadet nicht.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine betriebliche Witwenrente beanspruchen kann.

Die am 12.07.1957 geborene Klägerin ist die Witwe des am 03.12.1937 geborenen und am 26.03.1998 verstorbenen H J Dieser war bei der Beklagten vom 01.07.1970 bis zum 30.11.1996 beschäftigt und erhielt ab 01.12.1996 von der Beklagten eine monatliche Firmenrente in Höhe von 665 DM nach der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.04.1982 (VO).