BAG - Urteil vom 18.02.2003
3 AZR 46/02
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk ; Tarifvereinbarung "für diejenigen ständigen freien Mitarbeiter, die im Jahre 1975 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum NDR übernommen werden" (Einfädelungstarifvertrag) Ziff. 5, 6; Versorgungsvereinbarung (VV 85, vom 29. Juli 1985) § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 § 16 ; Versorgungsvereinbarung (VV 97, vom 13. März 1997) § 16 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 438
BAGE 105, 86
BAGReport 2003, 340
DB 2003, 2554
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 56/01
ArbG Hamburg, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 323/99

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Berechnung der Betriebsrente; Tarifauslegung; letzte Einstellung; Einfädelungstarifvertrag; tarifliche Regelung für die Übernahme freier Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; Gleichheitssatz; Vertragsauslegung; Aufhebung einzelvertraglicher Abreden durch spätere abweichende Vereinbarungen

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 46/02

DRsp Nr. 2003/12248

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung; Prozeßrecht - Berechnung der Betriebsrente; Tarifauslegung; "letzte Einstellung"; Einfädelungstarifvertrag; tarifliche Regelung für die Übernahme freier Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; Gleichheitssatz; Vertragsauslegung; Aufhebung einzelvertraglicher Abreden durch spätere abweichende Vereinbarungen

»Ein Tarifvertrag kann bestimmen, daß für alle Rechte der bisher als freie Mitarbeiter Beschäftigten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach den tariflichen Bedingungen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, grundsätzlich der Zeitpunkt des abzuschließenden Einzelarbeitsvertrages maßgebend ist. Das Abstellen auf den formellen Status der Beschäftigten ist bei einem derartigen vergleichsähnlichen Regelungsmodell nicht gleichheitswidrig.«

Orientierungssätze: 1. Die für die Höhe der Betriebsrente entscheidende "letzte Einstellung" iSd. § 16 VV 85 ist der Zeitpunkt, zu dem das bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehende, ununterbrochene Arbeitsverhältnis begonnen hat.