BAG - Urteil vom 26.08.2003
3 AZR 360/02
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; BAT SR 2x Nr. 4, 5; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI §§ 33 236 ; TV ATZ § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1821/01
ArbG Rheine, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1262/01

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Ruhen einer tariflichen Übergangsversorgung; Tarifauslegung; Gleichheitssatz; Aufgaben der VBL

BAG, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 360/02

DRsp Nr. 2004/4938

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Ruhen einer tariflichen Übergangsversorgung; Tarifauslegung; Gleichheitssatz; Aufgaben der VBL

Orientierungssätze: 1. Nach Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2x BAT ruht der Anspruch auf Übergangsversorgung, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zusätzlichen Alters- und Hinderbliebenenversorgung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geltend macht. Für diesen Ruhenstatbestand spielt es keine Rolle, ob bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Abschläge anfallen. 2. Die Regelung der Übergangsversorgung in Nr. 4 SR 2x BAT verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Im entschiedenen Fall ist die VBL nicht Versorgungsschuldnerin gewesen, sondern hat nur im Innenverhältnis zur Arbeitgeberin die Übergangsversorgung berechnet. Dies ist nach der in Nr. 4 Abs. 5 SR 2x BAT enthaltenen Öffnungsklausel zulässig.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ; BAT SR 2x Nr. 4, 5; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI §§ 33 236 ; TV ATZ § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie lange die Beklagte dem Kläger eine Übergangsversorgung zu zahlen hat.