LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2002
17 Sa 1821/01
Normen:
SGB VI § 36 ; SGB VI § 236 Abs. 1 ; BAT Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1262/01

Ruhen des Anspruchs auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ebenfalls bei Nichtinanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlag

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 17 Sa 1821/01

DRsp Nr. 2003/4860

Ruhen des Anspruchs auf Übergangsversorgung gemäß Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ebenfalls bei Nichtinanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlag

»Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem Angestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.«

Normenkette:

SGB VI § 36 ; SGB VI § 236 Abs. 1 ; BAT Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x;

Tatbestand: