LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2002
15 Sa 673/02
Normen:
TV ü. Altersversorge für den Groß- und Außenhandel v. 25.05.2000;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4844/01

Betriebliche Altersversorgung und zusätzliche Altersversorgung nach Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 15 Sa 673/02

DRsp Nr. 2003/4718

Betriebliche Altersversorgung und zusätzliche Altersversorgung nach Tarifvertrag

»1. Den Erfordernissen des § 2 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Altersvorsorge für den Groß- und Außenhandel vom 25.05.2000 wird durch eine lediglich nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützte, aber nicht rückgedeckte Zusage auf eine Betriebsrente nach einer betrieblichen Versorgungsordnung nicht genügt. 2. Die vom Arbeitgeber insoweit vorgenommenen Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz sind keine "bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleisteten Aufwendungen zur Altersversorgung" im Sinne des § 10 Abs. 2 des o. g. Tarifvertrages, welche zu einer Verrechnung mit den tariflichen Ansprüchen berechtigen könnten. Auch auf die aus der bestehenden betrieblichen Versorgungszusage im Versorgungsfall zu erwartenden Leistungen kommt es nicht an.«

Normenkette:

TV ü. Altersversorge für den Groß- und Außenhandel v. 25.05.2000;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Leistungen nach dem Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 25.05.2000 - abgeschlossen zwischen den in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels und Dienstleistungen in NRW zusammengeschlossenen Verbänden einerseits und der DAG sowie der Gewerkschaft HBV andererseits - geltend.

In dem vorgenannten Tarifvertrag heißt es unter anderem:

"§ 2