LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.09.1998
3 Sa 857/98
Normen:
BMT Arbeiterwohlfahrt II § 35 Abs. 1 Alt. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 5 Abs. 2 Nr. 1 § 230 Abs. 4 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 258
ZTR 1999, 34
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3943/97

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung von mehr als geringfügig beschäftigten Studierenden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 857/98

DRsp Nr. 2002/8293

betriebliche Altersversorgung: Zusatzversorgung von mehr als geringfügig beschäftigten Studierenden

Der Ausschluss von mehr als geringfügig beschäftigten Studierenden von der Zusatzversorgung gem. § 35 Abs. 1 3. Alternative BMT Arbeiterwohlfahrt II in der bis 31.12.1997 gültigen Fassung ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit bei diesen im bereits bestehenden Arbeitsverhältnis auf Antrag die Rentenversicherungsfreiheit ab 01.10.1996 gem. § 230 Abs. 4 SGB VI beseitigt worden ist.

Normenkette:

BMT Arbeiterwohlfahrt II § 35 Abs. 1 Alt. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 5 Abs. 2 Nr. 1 § 230 Abs. 4 ; TVG § 1 ;

Tatbestand