BAG - Urteil vom 18.11.2003
3 AZR 517/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Berechnung) § 2 Abs. 1 § 6 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 237
BAGE 108, 323
BAGReport 2004, 210
BB 2004, 1455
DB 2004, 1375
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1934/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7396/98

Betriebliche Alterversorgung bei vorgezogener Betriebsrente - Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 517/02

DRsp Nr. 2004/5616

Betriebliche Alterversorgung bei vorgezogener Betriebsrente - Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers

»1. Nach den insbesondere § 2 und § 6 BetrAVG zu entnehmenden gesetzlichen Grundwertungen ist es von Rechts wegen ausgeschlossen, die fehlende Betriebstreue eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der die erdiente Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nimmt, neben versicherungsmathematischen Abschlägen zweifach mindernd zu berücksichtigen. Dem entgegenstehende Regelungen sind unwirksam, es sei denn, sie finden sich in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 BetrAVG; Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, ua. 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - BAGE 98, 212 und - 3 AZR 681/00 - BAGE 98, 234).