BAG - Urteil vom 21.11.1996
2 AZR 832/95
Normen:
BPersVG §§ 4, 13, 79, 91 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; TV Ang Ausland (Tarifvertrag für Angestellte im Ausland - vom 23. September 1973) § 11;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 79 BPersVG
BAGE 84, 370
NZA 1997, 493
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1733/94
LAG Köln, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 509/95

Betriebsbedingte Kündigung - Konsulatsangestellte

BAG, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 832/95

DRsp Nr. 1997/3162

Betriebsbedingte Kündigung - Konsulatsangestellte

»Bei der Kündigung von im Ausland beschäftigten Ortskräften braucht der Personalrat des Auswärtigen Amtes nicht beteiligt zu werden, §§ 91, 79 Abs. 3 BPersVG

Normenkette:

BPersVG §§ 4, 13, 79, 91 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; TV Ang Ausland (Tarifvertrag für Angestellte im Ausland - vom 23. September 1973) § 11;

Tatbestand:

Die Klägerinnen waren jeweils seit 1968, 1982 bzw. 1969 als sogenannte Ortskräfte im Sekretariats- bzw. Schreibdienst des Generalkonsulats Lille tätig; auf die Arbeitsverhältnisse sind vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des Tarifvertrages für Angestellte im Ausland vom 23. September 1973 (GMBl 1974 S. 75 ff. - TV Ang Ausland -) anzuwenden. Mit Erlaß vom 7. März 1994 ging bei dem Generalkonsulat die Mitteilung ein, daß der Bundesminister des Auswärtigen am 5. Februar 1994 entschieden habe, das Generalkonsulat Lille zum 30. November 1994 zu schließen; die Schließung ist inzwischen tatsächlich erfolgt. Mit einem weiteren Erlaß vom 22. April 1994, den die Klägerin zu 2) als Bedienerin des Telex-Gerätes entgegennahm, bat das Auswärtige Amt die Vertretung in Lille, nunmehr die erforderlichen Kündigungen - im Falle der Klägerinnen außerordentlich gemäß § 11 TV Ang Ausland mit sozialer Auslauffrist - zum 30. November 1994 auszusprechen.