LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2006
7 Sa 616/06
Normen:
BErzGG § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1851/05

Betriebsbedingte Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 616/06

DRsp Nr. 2007/11621

Betriebsbedingte Kündigung

Normenkette:

BErzGG § 18 Abs. 1 ; BetrVG § 102 ; KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen (Änderungs-)Kündigung vom 02.06.2005. Mit dieser Kündigung hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2005 gekündigt und der Klägerin zugleich angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 in Köln fortzusetzen. Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Beklagten auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen einstweilen angenommen.

Wegen des unstreitigen Sachvortrages der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 3 bis 7 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 - 125 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat vorgetragen,

die streitgegenständliche Kündigung sei gemäß § 18 Abs. 1 BErzGG unwirksam; es sei ein Verstoß gegen § 102 BetrVG gegeben und schließlich sei die Kündigung auch nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2, 3 KSchG. Hinsichtlich der Darstellung der Auffassung der Klägerin im Einzelnen im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf Seite 7 bis 9 der streitgegenständlichen Entscheidung (Bl. 125 - 127 d. A.) Bezug genommen.