LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2006
9 Sa 1076/06
Normen:
BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 5 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 324/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Maßgeblichkeit geplanter Betriebsänderung bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1076/06

DRsp Nr. 2007/9586

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Maßgeblichkeit geplanter Betriebsänderung bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau

»Für das Tatbestandsmerkmal der "Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes" in § 1 Abs. 5 KSchG kommt es wie in §§ 111, 112 BetrVG auf den geplanten und nicht auf den im Interessenausgleich letztendlich geregelten Umfang der Betriebsänderung an. Das gilt auch für die Frage, ob eine Betriebseinschränkung durch Personalabbau die in § 17 KSchG genannten Mindestzahlen oder Prozentangaben zu entlassender Arbeitnehmer überschreitet.«

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 § 112 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 5 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und Verzugslohnansprüche.

Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. An ihrem Standort in A beschäftigt sie etwa 600 Arbeitnehmer. Die 1950 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1975 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Sekretärin / Assistentin des Abteilungsleiters in der Konstruktionsabteilung auf der Basis einer 25-Stundenwoche und zu EUR 2.288,- brutto im Monat.