LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2008
7 Sa 318/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 102; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1495/07

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 318/08

DRsp Nr. 2009/28560

Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

1. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn bei der Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Beschäftigten, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind; die soziale Auswahl kann nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. 2. Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorliegt und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal ist und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt wird, hat die Arbeitgeberin substantiiert darzulegen und zu beweisen. 3. Greift die gesetzliche Vermutungswirkung ein, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht weggefallen ist; es tritt eine Umkehr der Beweislast ein, so dass nunmehr der Arbeitnehmer die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung schlüssig und begründet widerlegen muss.