LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.06.1999
8 Sa 125/98
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 03.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 229/98

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1999 - Aktenzeichen 8 Sa 125/98

DRsp Nr. 2002/7743

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

Auf einen bei der unternehmerischen Entscheidung unterlaufenen Normenverstoß kann sich der gekündigte Arbeitnehmer kündigungsrechtlich nur dann berufen, wenn die Norm, gegen die verstoßen wurde, zumindest auch seinem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz dient.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - DRsp-ROM Nr. 2001/9027 -.

Vorinstanz: ArbG Pforzheim, vom 03.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 229/98