LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.11.2008
13 Sa 912/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; NPersVG § 28 Abs. 1; NPersVG § 28 Abs.2; NPersVG § 32 Abs. 1; NPersVG § 32 Abs. 2; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9; NPersVG § 68 Abs. 1; NPersVG § 68 Abs.2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 82/07

Betriebsbedingte Kündigung eines Ausbildungsmeisters der Kreishandwerkerschaft - wirksame Kündigung auch bei fehlerhafter Beschlussfassung des Personalrats zur Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 912/08

DRsp Nr. 2009/2568

Betriebsbedingte Kündigung eines Ausbildungsmeisters der Kreishandwerkerschaft - wirksame Kündigung auch bei fehlerhafter Beschlussfassung des Personalrats zur Beendigung des Mitbestimmungsverfahrens

1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt. 2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG. 3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.02.2008, 6 Ca 82/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 17.982,51 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; NPersVG § 28 Abs. 1; NPersVG § 28 Abs.2; NPersVG § 32 Abs. 1; NPersVG § 32 Abs. 2; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9; NPersVG § 68 Abs. 1; NPersVG § 68 Abs.2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: