LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2008
10 Sa 383/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 15 Abs. 3; AGG § 10 S. 1; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2604/07

Betriebsbedingte Kündigung eines Druckhelfers; benachteiligungsfreie Sozialauswahl durch Zuteilung von Alterspunkten; Vorrang gesetzlicher Kündigungsverbote vor allgemeinem Kündigungsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 383/08

DRsp Nr. 2009/5708

Betriebsbedingte Kündigung eines Druckhelfers; benachteiligungsfreie Sozialauswahl durch Zuteilung von Alterspunkten; Vorrang gesetzlicher Kündigungsverbote vor allgemeinem Kündigungsschutz

1. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter liegt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung; diese ist aber im Sinne des § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt, da die Zuteilung von Alterspunkten mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters führt. 2. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung nicht beendet werden kann, sind grundsätzlich nicht in eine Sozialauswahl einzubeziehen; gesetzliche Kündigungsverbote gehen dem allgemeinen Kündigungsschutz als spezialgesetzliche Regelungen vor.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2008, Az.: 10 Ca 2604/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; KSchG § 15 Abs. 3; AGG § 10 S. 1; BetrVG § 102;

Tatbestand: