LAG Hamm - Urteil vom 12.02.2014
3 Sa 724/13
Normen:
KSchG § 1 Absatz 2 S. 4; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; ZPO § 533 ; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2080/12

Betriebsbedingte Kündigung und UnternehmerentscheidungKündigung und freie ArbeitsplätzeWeiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Unternehmen des KonzernsSozialauswahl ist streng betriebsbezogen durchzuführenHilfsantrag in Rechtsmittelinstanz

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 724/13

DRsp Nr. 2014/6544

Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerentscheidung Kündigung und freie Arbeitsplätze Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns Sozialauswahl ist streng betriebsbezogen durchzuführen Hilfsantrag in Rechtsmittelinstanz

Ist in der Vorinstanz dem Hauptantrag einer Partei stattgegeben worden, so fällt der Hilfsantrag auch ohne Anschlussrechtsmittel grundsätzlich in der Rechtsmittelinstanz an.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2013 - 4 Ca 2080/12 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2012 zum 30.04.2013 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 102.812,28 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 62,5 %, die Beklagte zu 37,5 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 14,5 %, die Beklagte zu 85,5 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Absatz 2 S. 4; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 1; ZPO § 533 ; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 263;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.