LAG Köln - Urteil vom 04.09.2008
7 Sa 541/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 111; MTV (Metall- und Elektroindustrie NRW) § 20 Ziff. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6005/07

Betriebsbedingte Kündigung während der Arbeitsphase im Blockmodel der Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 541/08

DRsp Nr. 2009/18021

Betriebsbedingte Kündigung während der Arbeitsphase im Blockmodel der Altersteilzeit

1. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 5.12.2002 (2 AZR 571/01), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase eines im sog. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitvertrages grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sind auf eine mehr als 2 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Ende der Arbeitsphase eines solchen Arbeitsverhältnisses ausgesprochene Kündigung nicht übertragbar. 2. Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag, wonach das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Gesetze unberührt bleiben soll, hält einer Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie ist weder überraschend, noch mehrdeutig, noch weicht sie zu Lasten des Arbeitnehmers von einem gesetzlichen Leitbild ab. 3. Allein der Umstand, dass das Kündigungsschreiben dasselbe Datum trägt wie die zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung, taugt nicht als ausreichendes Indiz dafür, dass die Kündigung unter Verstoß gegen § 102 BetrVG vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen worden sein könnte.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2008 in Sachen 15 Ca 6005/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.