Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über eine mit Schreiben vom 29.10.2001 von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene fristgemäße Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 48 - 50 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG n.F. abgesehen.
Durch Urteil vom 12.03.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 47 - 57 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 27.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.04.2002 Berufung eingelegt, die er am 27.05.2002 begründet hat.
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