LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2008
7 TaBV 85/08
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 21 a Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 21 a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 184/07

Betriebsbegriff bei Umstrukturierung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 7 TaBV 85/08

DRsp Nr. 2009/5775

Betriebsbegriff bei Umstrukturierung

Für die Bestimmung des Betriebsbegriffs ist das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates von besonderer Bedeutung. Die Entscheidung über den Einsatz verschiedener Leitungsapparate entspringt der Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und ist letztlich allein durch seinen Willen bestimmt. Von seinem Willen hängt deshalb ab, ob ein oder mehrere Betriebe bestehen. Ihm steht es auch offen, durch eine Neustrukturierung der betrieblichen Leitungsmacht die Betriebsstruktur zu verändern.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2008 - 6 BV 184/07 - abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 21 a Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 21 a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Fortbestand des Beteiligten zu 1), dem antragstellenden Betriebsrat, nach einer Umstrukturierung.