LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.07.2008
1 Sa 169/07
Normen:
ETV Systemgastronomie; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2224/06

Betriebsführung; Eingruppierung; Entscheidungsbefugnis; Markengastronomie; Schichtführer; Systemgastronomie; shift-leader

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 169/07

DRsp Nr. 2008/22039

Betriebsführung; Eingruppierung; Entscheidungsbefugnis; Markengastronomie; Schichtführer; Systemgastronomie; shift-leader

»Das Tarifmerkmal "Tätigkeiten, die ... im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern" in Tarifgruppe 6 aus § 2 des Bundesentgelttarifvertrages für die Markengastronomie (seit Dezember 2007 als "Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie" bezeichnet) kann nur erfüllt sein, wenn dem Arbeitnehmer Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Unternehmensführung übertragen sind. Dies trifft auf eine Schichtführerin, der die Aufgabe obliegt, den reibungslosen Ablauf der von anderen Führungskräften durchgeplanten Schicht zu gewährleisten, nicht zu.«

Normenkette:

ETV Systemgastronomie; TVG § 1 ;

Tatbestand:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie (ETV).