LAG Berlin - Urteil vom 21.06.1999
18 Sa 71/99
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 ; BGB §§ 186 187 188 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 41871/97

Betriebsrat: Anhörung - Wochenfrist

LAG Berlin, Urteil vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 18 Sa 71/99

DRsp Nr. 2002/7953

Betriebsrat: Anhörung - Wochenfrist

Für die Bestimmung des Endes der einwöchigen Anhörungsfrist gemäß § 102 Abs. 2 BetrVG ist gemäß § 186 BGB § 188 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Fristende ist damit "der Ablauf des letzten Tages der Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt", das den Fristbeginn bestimmt. Dieser Tag läuft um 24.00 Uhr ab. (entgegen LAG Hamm vom 11.02.92 - 2 Sa 1615/91 = LAGE Nr. 33 zu § 102 BetrVG 1972)

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2 ; BGB §§ 186 187 188 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.

Der am 20.02.49 geborene Kläger, der niemandem gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 02.05.79 bei der Beklagten als Korrektor mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.200,00 DM beschäftigt.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Druckereiunternehmen mit 37 Beschäftigten. Im Betrieb der Beklagten besteht ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat, Ersatzmitglieder sind nicht vorhanden.