I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beteiligte Arbeitgeberin dem Antragsteller die Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, die ihm als Beteiligtem im zweiten Rechtszuge eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG entstanden sind, das die Arbeitgeberin gegen den bei ihr bestehenden Betriebsrat betrieb.
Die Arbeitgeberin stellt Automobilzubehörteile her und beschäftigt in ihrem Werk in L über 6.500 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist dort seit 1978 als Dreher tätig und seit der Wahlperiode 1984 Mitglied des neunköpfigen Betriebsrats.
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