BAG - Beschluss vom 31.01.1990
1 ABR 39/89
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1, § 78 Satz 2, § 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972
AP Nr. 28 zu § 103 BetrVG 1972
ARST 1991, 2
AiB 1991, 124
BAGE 65, 28
BB 1991, 205
DB 1991, 495
EBE/BAG 1990, 183
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 64
JR 1991, 484
MDR 1991, 283
NZA 1991, 152
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 126/88
ArbG Hamm, vom 06.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/88

Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher Beschwerde gegen Zustimmungsersetzungsantrag

BAG, Beschluss vom 31.01.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 39/89

DRsp Nr. 2001/14381

Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher Beschwerde gegen Zustimmungsersetzungsantrag

Ist ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG, dem das Arbeitsgericht stattgegeben hatte, auf die Beschwerde des beteiligten Betriebsratsmitglieds hin vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden, so hat der Arbeitgeber die dem Betriebsratsmitglied im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn das Betriebsratsmitglied in einem entsprechenden Kündigungsschutzprozess obsiegt hätte. Das gebietet das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1, § 78 Satz 2, § 103 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beteiligte Arbeitgeberin dem Antragsteller die Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat, die ihm als Beteiligtem im zweiten Rechtszuge eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG entstanden sind, das die Arbeitgeberin gegen den bei ihr bestehenden Betriebsrat betrieb.

Die Arbeitgeberin stellt Automobilzubehörteile her und beschäftigt in ihrem Werk in L über 6.500 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist dort seit 1978 als Dreher tätig und seit der Wahlperiode 1984 Mitglied des neunköpfigen Betriebsrats.