LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.11.2000
1 TaBV 22a/00
Normen:
BetrVG § 40 § 121 ; BRAGO § 91 Abs. 1 Nr. 3 ; VV-RVG Nr. 4300 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 2001, 5
AnwBl 2001, 185
AuR 2001, 116
BB 2001, 1048
DB 2001, 988
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 22.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4a/99

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 1 TaBV 22a/00

DRsp Nr. 2002/3497

Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten

1. a) Auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin zur Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG wegen unvollständiger Information des Wirtschaftsausschusses kann nach pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles durch den Betriebsrat für erforderlich gehalten werden. b) Der Arbeitgeber hat dann nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch die hierdurch entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Die gleichzeitige Einleitung eines Beschlussverfahrens auf Einrichtung einer Einigungsstelle wegen unvollständiger Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat steht dem nicht entgegen. 2. Der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin für die Erstattung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige nach § 121 BetrVG richtet sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und nicht nach §§ 105 Abs. 1, 83 Abs. Nr. 3 BRAGO. 3. Die Einleitung eines Kostenfreistellungsverfahrens durch den Betriebsrat unterbricht gleichzeitig die Verjährung für den Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin.

Normenkette:

BetrVG § 40 § 121 ; BRAGO § 91 Abs. 1 Nr. 3 ; VV-RVG Nr. 4300 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.