LAG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2000
1 TaBV 14/00
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 §§ 111 112 Abs. 2 Abs. 3 § § 112a, 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 4/00

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassen einer Betriebsänderung bei Verhandlungen über Interessenausgleich - einstweiliger Rechtsschutz

LAG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 1 TaBV 14/00

DRsp Nr. 2002/15235

Betriebsrat: Anspruch auf Unterlassen einer Betriebsänderung bei Verhandlungen über Interessenausgleich - einstweiliger Rechtsschutz

»Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu. Der Verhandlungsanspruch des Betriebsrates ist ggf. im Wege einer Unterlassungsverfügung zu sichern.«

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 §§ 111 112 Abs. 2 Abs. 3 § § 112a, 113 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat behauptet, die Beteiligte zu 2) beabsichtige, ihren Betrieb in ... mit derzeit 67 Arbeitnehmern zum 31.12.2000 vollständig stillzulegen. Von dieser Absicht sei er erst mit Schreiben vom 05.09.2000 unterrichtet worden. Verhandlungen über einen Interessenausgleich habe die Beteiligte zu 2) bisher abgelehnt.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den Antrag, der Beteiligten zu 2) den Ausspruch von Kündigungen bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu untersagen, mit Beschluss vom 12.09.2000 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die am 18.09.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und begründete Beschwerde des Antragstellers.