LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 28.01.1997
4 TaBV 105/96
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 53
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 93/96

Betriebsrat: Anspruch auf Unterrichtung im Zusammenhang mit Personalabbau und Neueinstellungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 28.01.1997 - Aktenzeichen 4 TaBV 105/96

DRsp Nr. 2002/16945

Betriebsrat: Anspruch auf Unterrichtung im Zusammenhang mit Personalabbau und Neueinstellungen

»1. Der Betriebsrat rügt mangelhafte Unterrichtung im Rahmen des § 99 Abs. 1 BetrVG, weil ihm angesichts bevorstehender Personalreduzierungsmaßnahmen zu dieser nicht mitgeteilt worden ist, welche Arbeitnehmer von dieser betroffen sind und durch eine Einstellung für eine neue Planstelle Nachteile erleiden könnten. Insoweit macht der Betriebsrat geltend, der Nachteil bestehe darin, daß im Falle der Besetzung des neuen Arbeitsplatzes dieser für andere, vom Personalabbau betroffene Arbeitnehmer nicht mehr zur Verfügung stehe. 2. Der Arbeitgeber hält dagegen, zur Zeit der Einstellung sei noch nicht bekannt und entschieden gewesen, welche Arbeitnehmer konkret vom anstehenden Personalabbau betroffen würden.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 4 ;