LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.10.1997
5 Sa 1499/97
Normen:
BetrVG § 78 ; BGB § 323 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1, Abs. 4 ; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.9.1993 § 6 Abs. 1 Nr. 3; TVG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1139
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 01.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 124/97

Betriebsrat: Anwendung des § 323 Abs. 1 BGB auf Betriebsratsmitglied bei witterungsbedingter Produktionsunterbrechung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 5 Sa 1499/97

DRsp Nr. 2001/14658

Betriebsrat: Anwendung des § 323 Abs. 1 BGB auf Betriebsratsmitglied bei witterungsbedingter Produktionsunterbrechung

Zur Anwendbarkeit von § 323 Abs. 1 BGB im Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, für das eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.9.1993 nicht möglich ist.

Normenkette:

BetrVG § 78 ; BGB § 323 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1, Abs. 4 ; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.9.1993 § 6 Abs. 1 Nr. 3; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 03. August 1992 bei der Beklagten als Betonbauer zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 4.500,-- DM beschäftigt. Er gehört dem aus fünf Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag (RTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14. September 1993 Anwendung, in dessen § 6 es u.a. heißt: